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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

I. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit den unternehmerisch tätigen Lieferanten der Firma GSM GmbH – nachfolgend bezeichnet als GSM -, die überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software an GSM zum Gegenstand haben. Von dem Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten GSM nicht, auch wenn GSM nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Lieferanten annimmt. Gleichermaßen wird GSM nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

II. Abschluss des Vertrages

  1. Der Lieferant ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an GSM verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder wenn mit der zu liefernden Ware besondere Gesundheits-, Sicher­heits- oder Umwelt-Risiken oder atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadens­höhen verbunden sein können, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten. Gleiches gilt, wenn zu der zu liefernden Ware in der Werbung, in Prospekten oder in sonstigen an die Öffentlichkeit gerichteten Äußerungen im In- oder Ausland gemachte Aussagen des Lieferanten oder Aussagen Dritter, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten, nicht in jeder Hinsicht eingehalten werden.
  2. Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzufassen. Weicht das Angebot des Lieferanten von der Anfrage bzw. Bestellung von GSM ab, wird der Lieferant die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Den Vertrag begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichtsanga­ben sind verbindlich.
  3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von GSM aufgegebene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GSM wirksam. Die tatsächliche Entgegennahme von Ware, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von GSM oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Abschluss des Vertrages. GSM kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem das Angebot des Lieferanten bei GSM eingegangen ist, abgeben. Sofern jedoch GSM schriftlich eine Unterzeichnung der Auftragsbestätigung von GSM durch den Lieferanten verlangt, wird der Vertrag nur wirksam, wenn innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Ausstellungsdatum der schriftlichen Auftragsbestätigung eine von dem Lieferanten rechtsgültig unterschriebene Kopie der Auftragsbestätigung bei GSM eingeht.
  4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von GSM ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie – abgesehen von Kaufpreis und Liefermenge – sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Lieferanten abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Lieferant schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von GSM nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Lieferanten entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Lieferanten zugegangen ist, bei GSM eingeht.
  5. Jede Verkürzung der gesetzlichen oder der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen formulierten Rechte von GSM, namentlich jede Beschränkung oder jeder Ausschluss von gesetzlichen Gewährleistungen oder von Garantien oder von Zusagen des Lieferanten im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch GSM.
  6. Von dem Lieferanten gefertigte Auftragsbestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch GSM bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Entgegennahme von Ware, noch ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von GSM oder Schweigen ein Vertrauen des Lieferanten auf die Beachtlichkeit seiner Auftragsbestätigung.
  7. Die Mitarbeiter sowie die Agenten von GSM sind nicht befugt, von dem Erfor­dernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.
  8. GSM ist berechtigt, gegen Erstattung der nachgewiesen damit ausgelösten, angemessenen Aufwendungen des Lieferanten nach Vertragsabschluss die Vorgaben für die zu liefernde Ware zu ändern oder den abgeschlossenen Vertrag teilweise zu stornieren. Im Falle einer teilweisen Stornierung ist dem Lieferanten auch der nachgewiesen dadurch entfallende, anteilige Gewinn zu erstatten.
  9. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von GSM.

III. Pflichten des Lieferanten

  1. Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DDP Incoterms® 2010 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von GSM bezeichnete Ware zu liefern. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen.
  2. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GSM in jedem Einzelfall darf der Lieferant die ihm gegenüber GSM obliegenden Leistungspflichten nicht auf Sublieferanten übertragen, wenn sich nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit GSM ergeben können.
  3. Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungspflichten GSM die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist verpflichtet, die Ware möglichst zeitnah vor Übergabe an GSM in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem GSM zu einer Eingangsuntersuchung verpflichtet ist, und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten. Der Lieferant ist in jedem Fall und ungeachtet einer GSM obliegenden Eingangsuntersuchung verpflichtet, die Einhaltung der von dem Lieferanten geschuldeten Menge, die Art und Verpackung der zu liefernden Ware und ihre Freiheit von unschwer feststellbaren Qualitäts- und Rechtsmängeln zu überprüfen.
  4. Der Transport und die Verwahrung der Ware bis zur Übernahme durch GSM ist alleinige Verantwortung des Lieferanten; insbesondere ist der Lieferant gegenüber GSM dafür verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt, sicher verladen und auf für ihre Beförderung geeigneten Transportmitteln transportiert wird. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
  5. Der Lieferant ist gegenüber GSM dafür verantwortlich, dass die Ware alle Anforderungen erfüllt, die für die Bereitstellung der Ware auf dem Markt in Deutschland zu beachten sind. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
  6. Der Lieferant wird die ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig erfüllen und insbesondere die Ware entladen an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und – wenn eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in Nordhausen/Deutschland an GSM übergeben. Zur Entgegennahme der Ware sind nur die Personen der Warenannahme berechtigt, die über einen Stempel zur Bestätigung des Wareneingangs verfügen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Unterschrift durch Personen der Warenannahme leserlich erfolgen.
  7. Vorbehaltlich weitergehender Zusagen ist der Lieferant verpflichtet, neu hergestellte Ware der vereinbarten Art und Menge in der Qualität und Verpackung und mit den Kennzeichnungen und Markierungen versehen an GSM zu übergeben, die auf jeden Fall den Vorschriften und Standards entsprechen, die für die Bereitstellung der Ware auf dem Markt in Deutschland jeweils gelten, und die in Deutschland jeweils maßgeblichen produkt-rechtlichen Anforderungen und die für die Ware allgemein formulierten Empfehlungen erfüllen. Der Lieferant tritt insbesondere dafür ein, dass die Ware keine Abweichungen aufweist, die Beeinträchtigungen des in Deutschland üblichen Gebrauchs- oder wirtschaftlichen Wertes oder des dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachten Verwendungszweckes zur Folge ha­ben können. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, die gebotenen Betriebshandbücher, Anleitungen und technischen Dokumentationen sowie sonstiges Material zu der Ware in deutscher Sprache an GSM zu übergeben. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Be­stimmung, wird der Lieferant GSM in jedem Fall stets schriftlich und rechtzeitig zur Ausübung des Bestimmungsrechts auffordern. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen oder gesondert abzurechnen.
  8. Der Lieferant gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung an der Ware keine Ansprüche oder Rechte Dritter, insbesondere nicht aus Eigentum oder aus gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum bestehen, die die freie Verwendung der Ware durch GSM in der Europäischen Union beeinträchtigen können.
  9. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Ware eine Lieferantenerklärung sowie von GSM gewünschte Konformitätsbescheinigungen in Nordhausen/Deutschland an GSM zu übergeben. Der Lieferant wird GSM zudem unaufgefordert informieren, wenn ihm Import- und/oder Exportbeschränkungen dritter Staaten zu den gelieferten Waren bekannt sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
  10. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Bestellnummer der Auftragsbestätigung von GSM herausgestellt ist. Rechnungen, Lieferscheine und Versandpapiere müssen mit den Angaben der Auftragsbestätigung von GSM übereinstimmen, allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sind gesondert per Post und zusätzlich elektronisch an GSM zu übersenden. Rechnungen müssen zudem die Bestellnummer sowie das Datum der Auftragsbestätigung von GSM und die Steuernummer des Lieferanten sowie alle zur Abwicklung des Vertrages erforderlichen Angaben ausweisen. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen.
  11. Die genaue Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. GSM ist berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb vereinbarter Fristen festzulegen. Auf die nicht rechtzeitige Beibringung von GSM zu beschaffender Unterlagen oder die unzureichende Mitwirkung von GSM kann sich der Lieferant nur berufen, nachdem er GSM rechtzeitig und schriftlich zur Erledigung aufgefordert hat. Ungeachtet aller sonstigen Ansprüche von GSM sind Lieferverzögerungen unverzüglich nach Erkennbarwerden schriftlich und unter Angabe des neuen Liefertermins an GSM mitzuteilen; der neue Liefertermin ist Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Wenn Lieferungen nicht fristgerecht erfolgen, bestehen die Erfüllungsansprüche von GSM fort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Ein Recht zur Erbringung von Leistungen außerhalb der vereinbarten Termine oder Fristen steht dem Lieferanten nur zu, soweit GSM in jedem Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.
  12. Vereinbarte Pönalen (Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzpauschalen) sind zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen zu erbringen, schließen die Geltendmachung weitergehender Schäden nicht aus und können von GSM auch im Falle vorbehaltloser Annahme der Lieferung in Anspruch genommen werden.
  13. Gesetzliche Rechte des Lieferanten zur Zurück­behaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausge­schlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen GSM fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder GSM aus demselben Vertrags­verhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
  14. Der Lieferant ist verpflichtet, nur umweltfreundliches Verpackungsmaterial zu verwenden sowie Verpackungsmaterial und von ihm gelieferte Ware, soweit diese besonderen abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegt, zu entsorgen sind und diese nicht anderweitig gewährleistet ist, auf eigene Kosten an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und – wenn eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in Nordhausen abzuholen oder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmun­gen hat der Lieferant die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.

IV. Pflichten von GSM

  1. GSM ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt nachfolgender Rechnungsprüfung nach Wahl von GSM durch Überweisung an ein Bankinstitut, mit dem der Lieferant Geschäftsverbindungen unterhält.
  2. Der Kaufpreiszahlungsanspruch des Lieferanten entsteht, nachdem die Ware und die Dokumente vollständig und vertragsgemäß an GSM übergeben wurden. Die Zahlung ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Voraussetzungen binnen 21 Tage mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tage netto Kasse fällig. Die Zahlungsfrist läuft nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei GSM an.
  3. Mit dem Preis sind alle Leistungen des Lieferanten einschließlich anfallender Nebenkosten wie insbesondere auch Steuern und Abgaben sowie anfallende Bankgebühren abgegolten. Eine Erhöhung ‑ gleich aus welchem Rechtsgrund ‑ des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises ist ausgeschlossen.
  4. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Lieferanten bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtritt.
  5. Gesetzliche Rechte von GSM zur Herabsetzung des Kaufpreises, zur Aufrechnung, zur Zurück­behaltung und/oder zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden durch die Regelung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht eingeschränkt und stehen GSM ungeachtet weitergehender gesetzlicher Möglichkeiten auch dann zu, wenn Kasse-Klauseln vereinbart werden. Ohne dass es einer vorherigen Anzeige an den Lieferanten bedarf ist GSM zur Aussetzung der GSM obliegenden Pflichten berechtigt, solange aus Sicht von GSM die Besorgnis besteht, der Lieferant werde seinen aus dem vorliegenden oder einem anderen mit GSM abgeschlossenen und noch nicht vollständig erfüllten Vertrag resultierenden Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. GSM ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Erhebung von Einreden oder Widerklagen auch berechtigt, wenn die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung von GSM durch Zession erworben wurde oder GSM aus sonstigem Grund zur Einziehung ermächtigt ist oder die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist oder für die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung eine andere Währung oder eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder eine Schiedszuständigkeit bei einem anderen Gericht als dem für die Forderung des Lieferanten zuständigen Gerichts vorgesehen ist.
  6. GSM ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von GSM oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegt sind.
  7. Die Übernahme der Ware durch GSM erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Ware nach Maßgabe des Vertrages, nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jeder Hinsicht mangelfrei ist.

V. Sach- und Rechtsmängel

  1. Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der vereinbarten Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber GSM gemachten Äußerungen des Lieferanten oder von gesetzlichen, insbesondere produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, soweit nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von GSM eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass GSM den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, die mangelhafte Ware abzunehmen. Gleiches gilt, wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Die Zustimmung von GSM zu Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen, insbesondere technischen Unterlagen des Lieferanten begründet nicht eine Kenntnis des Mangels durch GSM und reduziert nicht die Verantwortung des Lieferanten für die Mängelfreiheit der Ware. Auch eine Freigabe von Mustern oder Proben durch GSM entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Qualität der Ware. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berück­sichtigung der Regelungen in Ziffern III.‑8. ansonsten nach § 435 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung.
  2. Die Bestätigung des Lieferanten zu von GSM gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der Ware ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat GSM schriftlich erklärt, eine solche Gewähr nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.
  3. Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch GSM, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Übergabe an GSM. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei GSM üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der Untersuchung auf von GSM vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. GSM ist gegenüber dem Lieferanten nicht verpflichtet, die Ware im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder auf Rechtsmängel zu untersuchen. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der Lieferant wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung bis GSM eine schriftliche Mitteilung des Lieferanten erhalten hat, dass die Nacherfüllung nunmehr abgeschlossen ist.
  4. Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware an GSM und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Sachmängel sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lieferanten für den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Sachmangel wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für GSM. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass nähere An­gaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere An­gaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei GSM anzufordern. Rechtsmängel können ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden.
  5. Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche namentlich auch nach §§ 478, 479 BGB ist GSM nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach Ziffer V.-6. berechtigt, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Anlaufens der in Ziffer V.-4. geregelten Frist mangelhaft im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware durch GSM verursacht wurde und dem Verantwortungsbereich von GSM zuzurechnen ist.
  6. GSM ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mangelhafter Ware ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. GSM ist nicht verpflichtet, erst Nacherfüllung verlangen zu müssen oder dem Lieferanten die Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen, sondern ist wegen des Mangels unmittelbar zu Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz berechtigt. Übermengen kann GSM ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rücktritt in VI.-1. und zum Schadensersatz in VI.-2. auch bei Lieferung mangelhafter Ware. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen GSM zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von GSM in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die GSM seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurechnender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen von GSM nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden.
  7. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB beginnen mit Übernahme der Ware durch GSM an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und – wenn eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in Nordhausen und vollständiger Erfüllung aller dem Lieferanten obliegenden Primärpflichten und betragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung aller Rechtsbehelfe für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware beginnt mit dem Abschluss der Nacherfüllung und beträgt vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Ansprüche zwei (2) Jahre, soweit nicht der Lieferant vor Nacherfüllung schriftlich erklärt, dass die Nacherfüllung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

VI. Rücktritt und Schadensersatz

  1. Der Lieferant ist unter Einhaltung der maßgeblichen gesetz­lichen Bestim­mungen zum Rücktritt berechtigt. GSM ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von GSM später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber GSM oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn GSM nach diesen Allgemeinen Einkaufsbe­dingungen zu Rechtsbehelfen wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigt ist, wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat und eine von GSM gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist oder wenn GSM die Erfüllung ihrer Leistungsver­pflichtungen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichti­gung der eigenen und der bei Vertragsschluss er­kennbaren berech­tigten Belange des Lieferanten sowie insbesondere der vereinbarten Gegen­leistung zumutbar sind.
  2. GSM ist ungeachtet sonstiger Ansprüche auch nicht-vertraglicher Art berechtigt, ohne Einschränkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen jeder Art von Vertragsverletzung Schadensersatz von dem Lieferanten zu verlangen. Die vorbehaltslose Annahme der Ware oder Zahlung des Kaufpreises hat nicht den Verzicht auf Schadensersatzansprüche zur Folge. Vorbehaltlich des Nachweises des Lieferanten, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, und ungeachtet der Geltendmachung weitergehender Schäden ist GSM bei nicht rechtzeitiger oder ausbleibender Lieferung der Ware berechtigt, für jede angefangene Verspätungs-Woche ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes bis zu maximal 10 % zu verlangen.

VII. Sonstige Regelungen

  1. Mit Lieferung werden die Ware sowie alle zugehörigen Unterlagen und Dokumente uneingeschränkt Eigentum von GSM. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat dieser lediglich die Wirkungen eines einfachen Eigentumsvorbehalts; GSM ist ungeachtet des Eigentumsvorbehalts zudem berechtigt, die Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwenden, namentlich zu verarbeiten und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware auf Dritte zu übertragen, auch wenn die Verwendung durch GSM den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat. Soweit GSM dem Lieferanten Material, Teile Behälter oder Verpackungen beistellt, bleibt das Eigentum von GSM unberührt. Jegliche Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für GSM. Der Lieferant gewährleistet, dass jede bestimmungswidrige Verwendung ausgeschlossen bleibt.
  2. Ohne Verzicht von GSM auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant GSM von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf­grund von produktrechtlichenprodukthaftungsrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen gegen GSM erhoben werden, soweit das Produkt von dem Lieferanten geliefert wurde oder die Ursächlichkeit von von dem Lieferanten gelieferter Grundstoffe oder Teile für den Produktfehler nicht ausgeschlossen werden kann. Die Freistel­lung schließt insbesondere auch den Ersatz der GSM entstehenden Aufwendun­gen sowie der Kosten einer vorsorglichen Feld- oder Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonsti­ge Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rück­ruf­pflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet weitergehender Ansprüche von GSM eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Produktrückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten.
  3. Ohne Verzicht von GSM auf weitergehende Ansprüche wird der Lieferant GSM auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonsti­ge Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rück­ruf­pflichten oder die vorherige Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung in schriftlicher Form alle gebotenen Auskünfte und technischen Dokumentationen zu den Waren an GSM erteilen und uneingeschränkt Sicherheit oder Ersatz leisten, wenn GSM infolge behördlicher Anordnung Nachteile drohen oder Bußgelder auferlegt werden oder sonstige Nachteile erfährt und die behördliche Anordnung auf produktrechtliche Vorschriften gestützt wird, deren Beachtung nach den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu dem Pflichtenkreis des Lieferanten zählt. Das Gleiche gilt, wenn GSM aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, Ware zurückzurufen, die von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Teile enthält, sofern deren Ursächlichkeit für den Waren-Rückruf nicht ausgeschlossen werden kann.
  4. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten werden von GSM im Sinne des Datenschutzgesetzes für eigene Geschäftszwecke verarbeitet und genutzt.
  5. An von GSM in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich GSM alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des von GSM erteilten Auftrages verwendet werden.
  6. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

VIII. Allgemeine Vertragsgrundlagen

  1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-6. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und gilt auch für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbezie­hungen von GSM mit dem Lieferanten ist Nordhausen/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant für GSM Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
  2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  3. Für alle – vertraglichen und außervertraglichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die ört­lich und inter­national ausschließliche Zuständigkeit der für Nordhausen zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zu­ständigkeit schließt insbe­sondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines per­sönlichen oder sachlichen Zusammen­hangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Auf­rechnung, Streitverkündung oder Zurückbe­haltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Nordhausen vorzubringen. GSM ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zu den für Nordhausen zuständigen Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zu­ständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
  4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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